Gesetzesänderung im Bereich Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Am 11. Mai 2023 hat die Bundesregierung das Einweg-Kunststoff-Fondsgesetz verabschiedet

Dadurch wird eine Vorgabe aus der EU-Einweg-Kunststoffprodukte Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Das Gesetz, das zum 01.01.2024 in Kraft tritt, legt fest, dass abgabeverpflichtete Hersteller, die Einwegprodukte gewerbsmäßig erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen eine Sonderabgabe in den Einweg-Kunststoff-Fonds zahlen.

Auf der Grundlage ihres Aktionsplans zur Kreislaufwirtschaft und ihrer Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft hat die Europäische Union am 5. Juni 2019 die Richtlinie (EU) 2019/904) über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt erlassen.

Diese sieht zahlreiche Maßnahmen vor, um den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren, das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt zu begrenzen und die Ressource „Kunststoff“ besser zu bewirtschaften. Die Einnahmen aus diesem Fonds erhalten anspruchsberechtigte juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen insbesondere Städte und Gemeinden, soweit sie erstattungsfähige Leistungen erbringen.

Die Hersteller dieser Einwegkunststoff- Produkte sollen somit die notwendigen Kosten für Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des öffentlichen Raums sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen decken.

Die Abgabe haben die Hersteller und Importeure erstmals im Frühjahr 2025 an das Bundesumweltministerium zu leisten und zwar auf der Basis der im Kalenderjahr 2024 bereitgestellten Produktmengen. Die Höhe der Abgabe wird in §2 der Einweg-Kunststoff-Fondsverordnung (EWKFondsV) geregelt. In § 2 der Verordnung werden folgende Abgabesätze aufgeführt: Abgabesatz (Euro pro Kilogramm):
    • 0,177 € für Lebensmittelbehälter
    • 0,876 € für Tüten und Folienverpackungen
    • 0,181 € für nicht bepfandete Getränkebehälter
    • 0,001 € für bepfandete Getränkebehälter
    • 1,236 € für Getränkebecher
    • 3,801 € für leichte Kunststofftragetaschen
    • 0,061 € für Feuchttücher
    • 4,340 € für Luftballons
    • 8,972 € für Tabakfilter(produkte)

Aus diesen von der Bundesregierung noch vor dem 31.12.2023 zu verabschiedenden Abgabesätze entstehen beispielhaft folgende zusätzliche Abgaben:

    • Abgabe € 0,50 pro Karton auf: geschäumte Menübox 2-geteilt 200 Stück/Karton 
    • Abgabe € 2,91 pro Karton auf: microperforierte Beutel 15x24+4cm 2.000 Stück/Karton 
    • Abgabe € 12,38 pro Karton Becher + Deckel auf: Hartpapier Coffee-to-Go-Becher 0,2l mit PS-Deckel jeweils1000 Stück/Karton 
    • Abgabe € 19,87 pro Karton auf: Shopper-Tragetasche 25+12x45cm 2000 Stück/Karton

Diese Beispiele sollen nur musterhaft die Verteuerung der Produkte darstellen.

Gern gibt Ihnen unser Verkauf in den nächsten Wochen die für Ihr Sortiment relevanten Abgaben bekannt.

Die von Ihnen berechtigte Frage, ich zahle doch schon Systembeteiligung nach dem Verpackungsgesetz („Lizenz“, „Grüner Punkt“, „Gelber Sack-Gebühren“). Muss ich das trotzdem zahlen?

Ja, denn hier geht es nicht darum, Abfälle bei den Haushalten einzusammeln, sondern in den öffentlichen Papierkörben, an den Straßen und in der freien Natur. Die Fonds-Abgabe fällt somit zusätzlich an.

Ist das alles schon in trockenen Tüchern?

Nein: Verschiedene Verbände und Unternehmen haben gegen diesen Fonds geklagt. Es gibt erhebliche Bedenken, ob dieser Fonds juristisch zulässig ist.

Aber: Da die Umsetzung des Gesetzes durch die Bundesregierung extrem kurzfristig erfolgt, wird diese juristische Abklärung vor dem Inkrafttreten nicht abgeschlossen sein.

Daher werden die Hersteller diese doch recht erhebliche Abgabe so oder so zum 01.01.2024 erheben, um nicht nachher die Abgabe zahlen zu müssen, sollte sie doch rechtskräftig sein.

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